Anzeigepflicht von Regenwassernutzungsanlagen
icon.crdate27.06.2024
Nach der derzeit gültigen Trinkwasserverordnung § 13 Abs. 3 besteht für die Inhaber und Betreiber von Brauchwasseranlagen (z. B. Regenwasser,
Nach der derzeit gültigen Trinkwasserverordnung § 13 Abs. 3 besteht für die Inhaber und Betreiber von Brauchwasseranlagen (z. B. Regenwasser, Dachablaufwasser, Zisternen) eine Meldepflicht.
Es sind alle Brauchwasseranlagen zu melden, die im Haushalt zusätzlich zu der Trinkwasserversorgung (z. B. zur Nutzung für die Toilettenspülung, Waschmaschine) installiert sind. So ist die Inbetriebnahme einer neuen Anlage anzuzeigen, aber ebenso auch eine Meldung von allen bestehenden und in Betrieb befindlichen Anlagen erforderlich.
Sofern Sie Ihre Anlage noch nicht gemeldet haben, ist die Anzeige mittels eines Formblatts an den Landkreis Böblingen – Gesundheitsamt -, Postfach 1360, 71003 Böblingen vorzunehmen.
Das Formblatt ist bei der Gemeinde Mötzingen, Frau Feustel oder auch direkt beim Gesundheitsamt Böblingen erhältlich. Es kann außerdem auf der Homepage des Landratsamtes Böblingen www.lrabb.de (Service Verwaltung / Formulare und Merkblätter / Gesundheitsamt) heruntergeladen werden.
Vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 17 Abs. 2 eine strikte Trennung des Trinkwassernetzes von Nicht-Trinkwasseranlagen erforderlich ist! Eine Verbindung jeglicher Art ist verboten. Ferner ist vorgeschrieben, dass diese beiden Installationen farblich unterschiedlich gekennzeichnet werden müssen. Auch sind die Entnahmestellen für Nichttrinkwasser dauerhaft zu kennzeichnen (z. B. mit Hinweis kein Trinkwasser).