Gemeinde Mötzingen
Landkreis Böblingen
Satzung über die Öffnung von Verkaufsstellen am 21. Juli 2024
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Mötzingen am 13. Mai 2024 folgende Satzung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen beschlossen:
§ 1
Aus Anlass des Mötzinger Fleckenfestes dürfen in der Gemeinde Mötzingen die Verkaufsstellen am Sonntag, 21. Juli 2024 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mötzingen, den 13.05.2024
Benjamin Finis
Bürgermeister
Heilungsregelung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Mötzingen geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.